Absenderpflichten

Der Absender hat auf Verlangen des Frachtführers einen Frachtbrief zu erstellen.

Darüber hinaus obliegen ihm folgende Absenderpflichten:

  1. Informationspflicht nach §410, 413 HGB: Angaben über Gefahrgut sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Papiere und Auskünfte für eine amtliche Behandlung sind zu erstellen bzw. zu erteilen.
  2. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach §411, 413 HGB: Das Gut ist so zu verpacken, dass es vor Schäden geschützt ist und dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Das Gut ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.
  3. Ladepflicht nach §412 HGB: Der Absender hat die Sendung beförderungssicher zu laden und zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.