Absenderpflichten
Der Absender hat auf Verlangen des Frachtführers einen Frachtbrief zu erstellen.
Darüber hinaus obliegen ihm folgende Absenderpflichten:
- Informationspflicht nach §410, 413 HGB: Angaben über Gefahrgut sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Papiere und Auskünfte für eine amtliche Behandlung sind zu erstellen bzw. zu erteilen.
- Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach §411, 413 HGB: Das Gut ist so zu verpacken, dass es vor Schäden geschützt ist und dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Das Gut ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.
- Ladepflicht nach §412 HGB: Der Absender hat die Sendung beförderungssicher zu laden und zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.